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Die Stadt Munderkingen erhebt folgende Steuern:

Grundsteuer gültig ab 01.01.2020:

Grundsteuer A:

350 v.H.

Grundsteuer B:

400 v.H.

Gewerbesteuer:

340 v.H.

Informationen zur Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung: Infos zum Gewerbe

Hundesteuer: gültig ab 01.07.20

1. Hund

96,00 € jährlich

jeder weitere Hund

192,00 € jährlich

Hund mit Hundeführerschein

72,00 € jährlich

Gefährlicher Hund

480,00 € jährlich

Informationen zur Grundsteuerreform

im Jahr 2020 hat der Landtag ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Dieses Gesetz bildet nun die Grundlage für die Reform der Grundsteuer. Für die Ermittlung und Berechnung auf der Grundlage der Grundsteuerreform, benötigt jeder Steuerpflichtige für die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte 2025 die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022.

Die Bodenrichtwerte für den gesamten Alb-Donau-Kreis für das Jahr 2022 werden aktuell vom gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Ehingen ermittelt.

Nähere Infos finden Sie unter:

www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss
www.Grundsteuer-BW.de
www.steuerchatbot.de
www.gutachterausschuesse-bw.de

Wassergebühren

Wasserzins

Wasserzins  ab 01.01.23:

3,30 €/m³ zzgl. gesetzl. MwSt

Wasserversorgungssatzung (22.03.18)

Abwassergebühr ab 01.01.2023:

Schmutzwasser 1,70 €/m³
Niederschlagswasser 0,26 €/m²    

Abwassersatzung (22.03.2018)

Befund der Wasseranalyse

Wasserzins und Abwassergebühr werden vom Gebäudeeigentümer erhoben.

Mit einer SEPA-Lastschrift können Sie schnell und bequem Ihre Gebühren an die Stadt Munderkingen entrichten.

SEPA-Lastschriftmandat zum Ausfüllen

Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat schicken Sie bitte per Post an folgende Adresse:

Verwaltungsgemeinschaft Munderkingen

Postfach 1262

89597 Munderkingen

Satzungen

Verwaltungsgebühren - Satzung
Verwaltungsgebühren - Gebührenverzeichnis

Christbaum-Abfuhr 2025

Die kostenlose Abfuhr der Christbäume durch die Stadt erfolgt am Montag, 13.01.2025.

Die Christbäume, die mitgenommen werden sollen, sind ab 06:00 Uhr am Gehweg bereitzustellen.

Auf Grund der vielen Bäume ist es möglich, dass die Sammlung am Montag nicht fertiggestellt werden kann und die restlichen Straßen am Folgetag vollends eingesammelt werden.

Ihre Stadtverwaltung


Abfallwirtschaft: was ist neu

Das Wichtigste auf einen Blick

Abfallkalender 2024

Abfallkalender 2025

Abfuhrtermine Blaue Tonne 2024

Abfuhrtermine Blaue Tonne 2025

Bürgerportal Abfallwirtschaft Alb-Donau-Kreis

Aktuelle Müllgebühren:

- Französisch
- Italienisch
- Polnisch
- Arabisch
- Russisch
- Englisch

Wertstoffhof und Grüngutsammelplatz

Zu aktuellen Angaben rufen Sie bitte ebenfalls die Homepage der Abfallwirtschaft Alb-Donau-Kreis - Startseite (aw-adk.de) auf.

Öffnungszeiten
  Wertstoffhof
  Ehinger Str. 37
    Grüngutsammelplatz
  Christian-Necker-Straße
März - Oktober
 Mittwoch  15.00 - 17.00 Uhr     Mittwoch 15.00 - 17.00 Uhr
 Freitag  14.00 - 17.00 Uhr     Freitag 14.00 - 17.00 Uhr
 Samstag  09.00 - 16.00 Uhr     Samstag 09.00 - 14.00 Uh
November - Februar
  Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr     Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr
  Freitag 13.00 - 16.00 Uhr     Freitag 13.00 - 16.00 Uhr
  Samstag 09.00 - 16.00 Uhr     Samstag 09.00 - 14.00 Uhr

landratsamt 1Wichtige Information zum Thema Gartenabfall-Verbrennung!

Obwohl immer noch gängige Praxis bei vielen Gartenbesitzern, dürfen Gartenabfälle nicht mehr verbrannt werden.

Die Verbrennung von Gartenabfall stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500 € geahndet werden.   

Denn:
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen Abfälle, dazu gehören auch Gartenabfälle, vorrangig verwertet werden. Das bedeutet für Gartenabfälle, dass diese einer Kompostierung oder Vergärung zugeführt werden müssen. Das kann entweder durch Eigenkompostierung, Anlieferung bei dem gemeindlichen Grüngutplatz oder einer Kompostierungsanlage des Landkreises erfolgen.

Die Verbrennung von Gartenabfall stellt dagegen eine Abfallbeseitigung dar und ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, z.B. bei einem mit Feuerbrand befallenen Obstbaum oder auch bei sehr schwer zugänglichem Gelände.

In Baden-Württemberg ist zwar die „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ vom 30.04.1974 noch in Kraft. Darin ist geregelt, dass im Außenbereich Grünabfälle von landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrannt werden dürfen, wenn diese nicht in den Boden eingearbeitet werden können.

Da aber das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Bundesrecht) über Landesrecht steht, findet diese Verordnung keine Anwendung mehr.

Haben Sie dazu noch Fragen? Die Abfallberatung des Alb-Donau-Kreis hilft Ihnen gerne weiter. Telefon 0731 185-1525.

Die wichtigsten Bestimmungen aus dieser Verordnung:
 
      § 5 Haus- und Gartenarbeiten
      § 6 Lärm durch Tiere
      § 13 Gefahren durch Tiere
      § 14 Verunreinigungen durch Hunde
 
Die genauen Bestimmungen können der  Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung  entnommen werden.

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